Das deutsche Klimaschutzprogramm bleibt eine Baustelle: Die Bundesregierung muss laut dem Urteil ihre aktuellen Maßnahmen nachbessern. Was bedeutet die Entscheidung für den Gebäudesektor?
Das von der Bundesregierung beschlossene Klimaschutzprogramm 2023 bedarf ergänzender Maßnahmen, um das nationale Klimaziel einer Senkung der Treibhausgasemissionen im Vergleich zum Jahr 1990 um mindestens 65 Prozent bis 2030 zu erreichen, so lautet das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2026 (BVerwG 7 C 6.24). Der bisherige Plan verfehle die gesetzlichen Anforderungen.
Handlungsbedarf im Gebäudesektor
Geklagt hatte die Deutsche Umwelthilfe (DUH), da das Klimaziel 2030 laut aktuellem offiziellen Projektionsbericht um 25 Millionen Tonnen CO2 verfehlt werde. Die geforderten Maßnahmen betreffen auch den Gebäudesektor: „Gerade im Gebäudebereich braucht es jetzt einen echten Kurswechsel: Die Bundesregierung muss umgehend die Hängepartie beim Gebäudemodernisierungsgesetz beenden und durch ein ambitioniertes Gesetz sicherstellen, dass Deutschland so schnell wie möglich auf fossilfreie Heizungen umsteigt. Zusätzlich brauchen wir verbindliche Sanierungsquoten für die schlechtesten Gebäude und eine Sanierungsoffensive für öffentliche Gebäude wie Schulen und Kindergärten“, so Barbara Metz, Bundesgeschäftsführerin der DUH.
Der GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen sieht im Urteil die Chance für einen Kurswechsel: weg von teuren Effizienzhäusern ohne Breitenwirkung – hin zu klimaneutraler Versorgung der Gebäude in Verbindung mit energetischen Einzelmaßnahmen, heißt es in einer Pressemitteilung. So entstehe kosteneffiziente CO2-Reduktion, die Klimaschutz und Bezahlbarkeit zusammenbringe. Der Verband fordert erstens, den Fokus auf direkte CO2-Reduktion im Bestand zu setzen. Dies solle über die Dekarbonisierung der Wärme, erneuerbare Energien, Quartiersansätze und digitale Steuerung erreicht werden. Zweitens müsse auf eine Breitenwirkung gesetzt werden, indem mit begrenzten Ressourcen möglichst viele Gebäude klimawirksam verbessert werden, anstatt wenige perfekt zu sanieren. Zu guter Letzt sei eine soziale Flankierung der Maßnahmen wichtig, damit Klimaschutz und bezahlbares Wohnen gemeinsam erreichbar wären.
Unabhängig von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Bundesregierung gesetzlich dazu verpflichtet, bis zum 25. März 2026 ein neues Klimaschutzprogramm vorzulegen. Falls die darin enthaltenen Maßnahmen erneut nicht ausreichend sind, werde sie weiter klagen, verkündet die Deutsche Umwelthilfe.
Quellen: Bundesverwaltungsgericht , Deutsche Umwelthilfe , GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen
