Direktvergabe bis 50.000 Euro, Ausnahmen von der Teillosbildung – die Länder haben heute der beschleunigten Vergabe öffentlicher Aufträge zugestimmt.
Angesichts eines jährlichen Auftragsvolumens im unteren dreistelligen Milliardenbereich sei die öffentliche Beschaffung nicht nur für die Erfüllung staatlicher Aufgaben relevant, sondern setze als Wirtschaftsmotor zugleich signifikante Investitionsanreize, heißt es in der Gesetzesbegründung der Bundesregierung. Die Auftragsvergabe müsse einfacher, schneller und flexibler werden, damit der Staat besser auf die derzeitigen großen und dringlichen Herausforderungen reagieren kann. Verwaltung und Wirtschaft seien zu entlasten und die Digitalisierung in der öffentlichen Beschaffung weiter voranzutreiben.
Direktvergabe bis 50.000 Euro
Das Gesetz sieht vor, die Wertgrenze für Direktaufträge von derzeit (vorübergehend) 15.000 Euro dauerhaft auf 50.000 Euro anzuheben. Um weiterhin einen wirksamen Wettbewerb sicherzustellen, sollen die Auftraggeber bei mehreren Aufträgen jedoch zwischen den Unternehmen wechseln.
Ausnahmen von der Teillosbildung
Der Grundsatz der Teillosbildung, der besagt, dass größere öffentliche Aufträge auf mehrere Firmen aufgeteilt werden, um kleinen und mittelständischen Unternehmen die Teilnahme am Wettbewerb zu ermöglichen, bleibt zentrales Element des Vergaberechts. Neu sind hingegen einige Ausnahmen von diesem Prinzip. So soll eine Gesamtvergabe künftig nicht nur zulässig sein, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Sie soll den Auftraggebern vielmehr auch dann offenstehen, wenn zeitliche Gründe die Gesamtvergabe erfordern, es sich um ein Infrastrukturvorhaben handelt und der geschätzte Auftragswert mindestens das Doppelte des EU-Schwellenwertes erreicht oder überschreitet. Darüber hinaus muss das Vorhaben entweder aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden oder der Verkehrsinfrastruktur (Eisenbahn, Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Flugplätze) zuzuordnen sein.
Stärkung kleiner, mittlerer und junger Unternehmen
Die von der Rechtsprechung entwickelten Eignungskriterien von Unternehmen und deren Darstellung in den Vergabeunterlagen schreibt das Gesetz fest. Sie müssen sowohl mit dem Gegenstand des Auftrages als auch mit dem Auftragswert in Verbindung stehen. Außerdem sollen Innovation sowie die Beteiligung kleiner, mittlerer und junger Unternehmen gezielt gestärkt werden. Ihre spezifische Situation sei bei den Eignungskriterien, Nachweisen und der Angebotsaufforderung stärker zu berücksichtigen.
Bundesrat für schnellere Vergaben auch bei Landesprojekten
In einer begleitenden Entschließung weist der Bundesrat darauf hin, dass viele Landes-Infrastrukturprojekte und Schienenverkehrsanlagen noch nicht von den neuen Vereinfachungen im Vergaberecht profitieren. Er fordert daher, auch Vergaben zum Beispiel zur Sanierung von Landesstraßen und Brückenersatzbauten sowie von Personenbahnhöfen zu vereinfachen.
Wie es weitergeht
Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft, voraussichtlich also am 1. Juli 2026.
Die Entschließung der Länder wird der Bundesregierung übermittelt. Ihr steht frei, wie und wann sie darauf reagiert.
Aus: Plenarsitzung des Bundesrates am 08.05.2026 --> Hier geht es zur Drucksache (Bundesrat)
